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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Verein für Familienkunde in Baden-Württemberg e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Familien- und Wappenkunde insbesondere in Baden-Württemberg. Hierzu wird besonders angestrebt, den Sinn für Familiengeschichte und Heraldik zu wecken und zu fördern sowie die Familienkunde in allen ihren Zweigen zu beleben und zu pflegen. Der Verein setzt sich in erster Linie die Unterstützung der Forschungstätigkeit seiner Mitglieder und die Vermittlung der entsprechenden wissenschaftlichen Forschungen an eine breite Öffentlichkeit zum Ziel.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der Verein eine öffentliche Bibliothek, ein Archiv und bietet genealogische und heraldische Beratungen an. Er veranstaltet Zusammenkünfte seiner Mitglieder, Vorträge und gibt Veröffentlichungen heraus. Die Bildung und die Arbeit von Regionalgruppen des Vereins (Arbeitskreise) wird gefördert.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, nämlich wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können Einzelpersonen, ferner Familienverbände, Vereine, Behörden und Körperschaften erwerben. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, sie ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(2) Der Beitritt wird durch Anmeldung bei der Geschäftsstelle oder einem Vorstandsmitglied erklärt. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Zahlung des Mitgliedsbeitrags, ersatzweise nach Eingang eines rechtsgültigen SEPA-Lastschriftmandates.

(3) Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(4) Die Mitgliedschaft endigt:

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt (§ 3 Abs. 5),
  3. durch Entziehung der Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 6),
  4. durch Ausschluss (§ 3 Abs. 7).

(5) Der Austritt muss schriftlich angezeigt werden und kann jederzeit erfolgen. Austretende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(6) Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen trotz Mahnung ein Jahr lang im Rückstand sind, kann der Vorstand die Mitgliedschaft entziehen.

(7) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es den Interessen des Vereins vorsätzlich zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand endgültig.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird fällig, sobald er von der Mitgliederversammlung festgesetzt ist, bei neu eintretenden Mitgliedern mit der Aufnahme.

(3) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag in besonderen Fällen auf persönliches Nachsuchen ermäßigen, stunden oder erlassen.

(4) Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate jedes Jahres stattfinden.

(2) Aufgabe derselben sind:

  1. Wahl des Vorstandes, der Mitglieder des Beirates sowie des/der Rechnungsprüfer(s);
  2. Entgegennahme des Jahresberichts, des Berichts des Rechners und des Berichts über die Rechnungsprüfung;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und über Anträge von Mitgliedern;
  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
  6. Beschlussfassung über änderungen der Satzung, Auflösung des Vereins und etwaiger Verwendung seines Vermögens.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch Anzeige in einem Mitteilungsorgan des Vereins oder durch besondere Zusendung. Die Einladung kann schriftlich oder in Textform erfolgen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierbei hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Stimmübertragung in schriftlicher oder Textform ist zulässig, doch kann ein Mitglied höchstens drei andere vertreten. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderung und bei dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich. Beschlüsse sind nur gültig, wenn ihr Gegenstand in der Tagesordnung bezeichnet ist oder vom Vorstand eingebracht wird oder die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt sind.

(5) Der Vorsitzende hat Anträge, die mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform bei ihm gestellt worden und von mindestens 10 Mitgliedern unterzeichnet sind, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Der Vorsitzende kann nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wird dies von mindestens drei Prozent der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe bei ihm beantragt, ist er hierzu verpflichtet.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

(7) Der Vorstand kann vorsehen, dass Vereinsmitglieder

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform abgeben können.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. Vorsitzende(r) (§ 6 Abs. 4),
  2. stellvertretende(r) Vorsitzende(r) (§ 6 Abs. 5),
  3. Rechner(in) (§ 6 Abs. 6),
  4. Schriftleiter(in),
  5. Bibliothekar(in),
  6. heraldische(r) Berater(in).

Bei Bedarf kann der Vorstand um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden. Zur Vertretung des Vereins gegenüber Dritten sind die unter 1. und 2. genannten Personen jeweils für sich alleine berechtigt. Sie sind Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er verwaltet das Vereinsvermögen und berücksichtigt nach Möglichkeit die Anregungen des Beirats. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

(4) Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert oder wenn es ein Vorstandsmitglied beantragt. Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die/der stellvertretende Vorsitzende darf von der unter Absatz 1 aufgeführten Vertreterbefugnis im Sinne des § 26 BGB im Innenverhältnis nur mit Absprache der/des Vorsitzenden oder in deren/dessen Verhinderungsfall Gebrauch machen.

(6) Der Rechner erledigt die Kassenangelegenheiten des Vereins und hat der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht über das vorangegangene Geschäftsjahr zu erstatten. Hierzu ist er in Absprache mit dem Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins gegenüber Dritten befugt.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 nehmen die ihnen traditionell zugeteilten Aufgaben wahr. Alle weiteren Zuständigkeiten verteilen die Mitglieder des Vorstandes unter sich.

§ 7 Geschäftsstelle

Zur Wahrnehmung der laufenden Vereinsgeschäfte sowie zur Entlastung des Vorstandes und des Beirats ist eine Geschäftsstelle in Stuttgart eingerichtet.

§ 8 Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre einen Beirat aus Personen, die der Vorstand vorschlägt. Die Vorsitzenden der Arbeitskreise sind kraft Amtes Mitglieder des Beirats.

(2) Die Mitglieder des Beirats haben den Vorstand bei Durchführung der Vereinsaufgaben mit Rat und Tat zu unterstützen.

(3) Der Vereinsvorsitzende regelt die Tätigkeit des Beirats. Er kann ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirats mit seiner Vertretung im Vorsitz des Beirats beauftragen.

§ 9 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Rechnungslegung sind von der Mitgliederversammlung ein oder zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie sind für die Dauer von zwei Jahren gewählt und dürfen kein Vorstandsamt bekleiden. Sie haben mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte gemeinnützige, nämlich wissenschaftliche Zwecke im Sinne dieser Satzung.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Liquidator.

 

Stuttgart, am 26.01.1952, 29.01.1955, 28.01.1978, 25.01.2014, 31.01.2015, 26.01.2019 und 09.04.2022

Dr. Thomas Held
(Vorsitzender)

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