Nach einer Pause von mehreren Monaten konnten jetzt wieder neue Quellenabschriften hochgeladen und für die Forschung zugänglich gemacht werden. Über den zentralen Suchindex sind zugänglich: aus Backnang die Viehzaehlung 1622, aus Böblingen die Kellereirechnung 1619-1620, aus Möckmühl die Musterungslisten 1552-1608 und aus Waiblingen eine Liste der im Amt und insbesondere in Korb abgebrochenen Häuser 1639-1645 und die Bürgermeisterrechnungen 1613-1614.
In einem zweiten Upload sind hinzugefügt worden: Die Herdstättenlisten 1525 von Backnang und Großbottwar, die Beilage zur Kellereirechnung Backnang 1679, das Steuerbuch Höpfigheim 1604, das Lagerbuch Ruderberg 1603 (Teil 1 und Teil 2), aus Waiblingen das Gültverzeichnis 1591 und das Lagerbuch 1559 sowie Akten der Deutschordenskommende Winnenden von 1564. Auch diese Quellenabschriften sind im zentralen Suchindex erfasst.
Das Findbuch für unseren Bestand K 40 im Landeskirchlichen Archiv ist ergänzt um die Teilbestände K 40/7 (eine im wesentlichen in den 1950er Jahren angelegte Sammlung von Familien), K 40/30b (Nachlass Otto-Günter Lonhard) und K 40/31 (Nachlass Gerd Wunder). Wie bisher, können die Archivalien zu den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 9 bis 17 Uhr) des Landeskirchlichen Archivs in Stuttgart-Möhringen unter Angabe der Signatur bestellt und ausgehoben werden. Eine Voranmeldung (Tel. 0711 2149 373) wird empfohlen, ist aber keine Voraussetzung.
Anlässlich des am 11. Oktober 2024 von Carolin Becker gehaltenen Vortrags "Auf dem Weg zum Ortsfamilienbuch" tauchte die Frage auf, nach welchen Regeln Ortsfamilienbücher anzufertigen sind. Der Verein veröffentlichte im Informationsblatt Juni 2002, S.81-85, von Prof. Dr. Burkhart Oertel, Rolf Bidlingmaier und Konstantin Huber verfasste Qualitätsstandards für die Reihe "Württembergische Ortssippenbücher", Das als Sonderdruck herausgegebene Infoblatt ist - bis auf die Kontaktdaten des Vereins - noch aktuell.
Thilo Dinkel, geboren am 26. Januar 1932 in Ruit, studierte evangelische Theologie und legte 1960 seine 2. Dienstprüfung in Tübingen ab. Nach einer Pfarrstelle für Religionsunterricht und zwei Auslandspfarrstellen unterrichtete er ab 1976 Religion am Schlossgymnasium in Kirchheim unter Teck. Seit 1983 Oberstudienrat, trat er 1994 in den Ruhestand. Am 27. Juli 2024 verstarb er im Alter von 92 Jahren.
In wenigen Monaten jährt sich zum 150. Mal eines der wichtigsten Ereignisse für die Genealogie in Deutschland. Am 9. Februar 1875 wurde im Reichs-Gesetzblatt 1875, Nr. 4, Seite 23-40 das "Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung" vom 6. Februar 1875 verkündet. Es regelt die reichseinheitliche Schaffung von Standesämtern zum 1. Januar 1876 und der von ihnen zu führenden Personenstandsregister.
Für die Verhältnisse in Baden-Württemberg gibt der Übersichtsartikel zu Personenstandsbüchern in LEO-BW einen Überblick über diese Quellengattung.
Vorreiter im heutigen Baden-Württemberg bei der Einführung der standesamtlichen Personenstandsregister ist das Großherzogtum Baden zum 1. Februar 1870. Rechtsgrundlagen sind
- "Gesetz. Die Beurkundungen des bürgerlichen Standes und die Förmlichkeiten bei Schließungen der Ehen betreffend" vom 21. Dezember 1869 (Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogthum Baden, Jahrgang 1869, Nr. XL, 29. Dezember 1869, Seite 587-606, alternatives Digitalisat)
- "Landesherrliche Verordnung. Die Bestimmung des Einführungstages für das Gesetz über die Beurkundungen des bürgerlichen Standes und die Förmlichkeiten bei Schließungen der Ehen betreffend. Vom 21. Dezember 1869" (Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogthum Baden, Jahrgang 1869, Nr. XL, 29. Dezember 1869, Seite 606-607, alternatives Digitalisat).
Standesbeamte sind die Bürgermeister oder in größeren Gemeinden ein Mitglied des Gemeinderates. Jedes der drei Standesbücher (Geburts-, Ehe- und Totenbuch) wird in zwei gleichlautenden Urschriften geführt, von denen nach Abschluss des Jahres eine bei der Gemeinde verwahrt und eine an das Amtsgericht geschickt wird.
Hohenzollern folgt als Bestandteil des Königreichs Preußen mit der dortigen Einführung zum 1. Oktober 1874. Rechtsgrundlage ist das
- "Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung. Vom 9. März 1874." (Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten, 1874, Nr. 7, 16. März 1874,
Seite 95-109).
Das Königreich Württemberg beschließt erst nach der Verkündung des Reichsgesetzes gesetzliche Regelungen, um die Standesämter und Personenstandsregister zum 1. Januar 1876 einführen zu können. Rechtsgrundlagen sind
- "Gesetz zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875, betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 8. August 1875" (Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875, No. 30, 31. August 1875, Seite 463-472).
- "Ausführungsordnung des Bundesraths zu dem Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875; vom 22. Juni 1875" (Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875, No. 30, 31. August 1875, Seite 473-510).
- "Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und des Inneren, in Betreff der Vollziehung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875, betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 15. September 1875"
(Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875, No. 32, 4. Oktober 1875, Seite 521-522) - "Nachtrag zu der in Nro. 30 des Regierungsblatts veröffentlichten Ausführungsordnung des Bundesraths zu dem Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875" (Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875, No. 32, 4. Oktober 1875, Seite 522)
- "Verfügung der Ministerien der Justiz und des Inneren, in Betreff der Vollziehung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875, betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 20. Dezember 1875" (Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875, No. 38, 27. Dezember 1875, Seite 585-598).
Für Baden und Hohenzollern wurden mit der Einführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 Anpassungen der bislang geltenden gesetzlichen Regelungen notwendig:
- "Gesetz zum Vollzuge der Einführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 9. Dezember 1875" (Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogthum Baden, Jahrgang 1875, Nr. XXXIV, 13. Dezember 1875, Seite 355-362, alternatives Digitalisat).
- "Verordnung, betreffend die Einführung des dritten Abschnitts und des § 77. des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875. über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung. Vom 14. Februar 1875" (Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten, 1875, Nr. 5, 18. Februar 1875, Seite 93).
Für Württemberg gab es schon seit 1808 eine Besonderheit, die sogenannten Familienregister. Der Übersichtsartikel Familienregister in LEO-BW beschreibt diese Quellengattung. Auf einem Blatt (Doppelseite) wurden die genealogischen Daten eines Ehepaars, einschließlich der Namen ihrer Eltern, und die genealogischen Daten der Kinder aufgelistet. Die Verwaltung wollte hierauf nicht verzichten. Daher wurde als zusätzliche Rechtsgrundlage für Württemberg in Kraft gesetzt:
- "Verfügung der Ministerien der Justiz, des Inneren und des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die Fortführung der Familienregister. Vom 26. Februar 1876. (Mit 1 Beilage)" (Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876, No. 8, 7. März 1876, Seite 69-75, Beilage auf Seite 74 und 75).
Heute verwahren die baden-württembergischen Standesämter die Personenstandsregister bis zum jeweiligen Ablauf der Fristen nach § 5 Absatz 5 PStG (110-30-80) in ihren Registraturen. Danach werden die Personenstandsregister jahrgangsweise an die zuständigen Gemeindearchive bzw. Stadtarchive abgegeben, wo sie auch einsehbar sind. Die im "Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung. Vom 6. Februar 1875" in § 14 vorgesehenen Nebenregister (Zweitschriften) befinden sich jetzt in den jeweils heute zuständigen Kreisarchiven, wo sie ebenfalls einsehbar sind. Zu den Familienregistern wurden keine Zweitschriften angeordnet.
Das Landesarchiv Baden-Württemberg hat auf seiner Website die Digitalisate des Bestandes A 28a bereitgestellt, also die Musterungslisten des Herzogtums Württemberg aus dem 16. und frühen 17. Jahrhundert. Diese Quellengattung bietet für viele Familienforscher eine wertvolle Ergänzung der Daten aus den seinerzeit beginnenden Kirchenbüchern, teilweise auch eine Weiterführung in die Zeit vor den Kirchenbüchern. Einige Musterungslisten sind unter den Quellenabschriften auf unserer Vereinsseite einsehbar.